Beratung bei gesellschaftsrechtlichen Sonderprüfungen
Gesellschaften sind nicht nur eine Unternehmensform, sondern vielmehr eine eigene Welt. Juristische Normen regeln weitestgehend, wie Gesellschaften gegründet werden, wie sich ihre laufende Verwaltung gestaltet und wie sie beendet werden.
Doch das Gesetz ist gerade im Bereich des Gesellschaftsrechtes oft nicht zwingend, sondern können im Rahmen der Privatautonomie davon abgehende Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern getroffen werden.
Dies führt unter Umständen dann zu Auffassungsunterschieden und Streitigkeiten, wenn der Zeitpunkt gerade besonders ungünstig ist: Bei der Generationenübergabe, beim Streit um Gewinnanteile oder der Frage, wer Nachschüsse bzw. Eigenkapital zu leisten hat, um in Schieflage geratene Unternehmen zu sanieren oder bei der Frage, ob die Geschäftsführer oder geschäftsführenden Gesellschafter korrekt zu Gunsten der von ihnen vertretenen Gesellschaft gewirtschaftet haben.
Schnell entsteht dann aus einer unklaren Gesellschaftsvertragsbestimmung ein veritabler Gesellschafterstreit.
In diesen Fällen kommt das Instrument der gesellschaftsrechtlichen Sonderprüfung – sei es im Einvernehmen vereinbart oder im Wege des Minderheitenrechtes eines Gesellschafters – zum Tragen.
Wann kann eine gesellschaftsrechtliche Sonderprüfung beantragt werden?
Das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das UGB bieten in verschiedenen Fällen die Möglichkeit einer Sonderprüfung.
Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Fälle:
- Prüfung einzelner, bestimmter Vorgänge der Geschäftsführung bzw. des Gründungsvorganges
- Wahrnehmung von Auskunftsrechten der Aktionäre bzw. Gesellschafter
- Kontrollrechte iZm dem Jahresabschluss
„Auch wenn alle einer Meinung sind, können alle Unrecht haben.“
- Bertrand Russel