Unternehmensbewertung

...und alles über Firmenwert, DCF und Fair Value

Unternehmensbewertung

Unternehmen bzw. die Unternehmensanteile (= Bewertungsobjekte) werden durch Diskontierung der künftig erwarteten Einzahlungsüberschüsse auf den Bewertungsstichtag bewertet, wobei der jeweilige Auftrag, Anlass, Zweck der Bewertung die sachgerechte Anwendung des geeigneten Bewertungsverfahrens erfordern.

Zur Entscheidungs- bzw. insbesondere zur Preisfindung, sowohl der Verkäufer / Ausscheidende einer Gesellschaft oder eines Unternehmens- bzw. Unternehmensanteils und der Käufer / Eintretende will – konkret zum vereinbarten Bewertungsstichtag – wissen, mit wieviel an Erträgen / cash flows er künftig rechnen kann bzw. wieviel ihm an Gewinnchancen entgeht, die abzugelten sind. Bei der Anteilsbewertung haben ua. Gesellschaftsverträge und etwaige Sonderechte oder Beschränkungen der Anteile eine Relevanz.

  • Kauf (buy side) oder Verkauf (sell side) im Rahmen einer Due Diligence
  • Konzernsachverhalte, Beurteilung von Cash Generating Units (CGUs)
  • Gesellschafterstreitigkeiten
  • Unterhaltsbemessung (Ehegatten- und Kindesunterhalt, Aufteilungsverfahren)
  • Fortbestandsprognosen
  • Überschuldungsprüfung
  • Bonitätsbeurteilungen, Beurteilung von Besicherungen
  • Umgründung von Unternehmen
  • Erbschaftsverfahren
  • Strafrechtliche Vorwürfe, z.B. iZm. Betrug oder Gläubigerschädigung
  • Verkäufer / Käufer eines Unternehmens oder Gesellschaftsanteils
  • Gesellschafter oder Aufsichtsrat z.B. bei Sonderprüfungen
  • Ehegatten, Lebenspartner
  • Investoren und Projektfinanzierer, Geldgeber, Business Angels
  • Erben und Pflichtteilsberechtigte
  • Zivil- und Strafgerichte, Staatsanwaltschaften

Den einen, richtigen und einzigen wahren „Wert“ gibt es nicht, weil die Höhe und Nachhaltigkeit der künftigen Erträge, Ausschüttungen bzw. Discounted Cash Flows (DCF) zwar sachgerecht, bestmöglich und gewissenhaft geplant (somit Erwartungswerte darstellen) und an der Vergangenheit und am eventuell vorhandenen Marktpreis (zB Börsenkurse) „plausibilisiert“, aber nicht „vorhergesagt“ werden können und zahlreiche Schätzwerte zu beurteilen sind. Daher spielt die Beurteilung der Unsicherheit und Risiko bei der Bewertung eine zentrale Rolle, weshalb idR Planungsszenarien erstellt werden und deren Eintrittswahrscheinlichkeit abgeschätzt wird.

Wirtschaftstreuhänder in ihrer Tätigkeit als Unternehmensbewerter haben sich state – of – the – art an das (jeweils aktuell gültige) Fachgutachten KFS / BW1 „Unternehmensbewertung“ (der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) zu halten. Dort sind die Grundlagen und Bewertungszwecke beschrieben sowie die gängigen („erfolgsorientierten“) Bewertungsverfahren: DCF – Verfahren, Ertragswertverfahren, sowie Beurteilung der Qualität der grundsätzlich einzufordernden Planung und die Darstellung der Diskontierung ausführlich dargestellt.

Der aus der (mehrperiodischen) Planung durch die Geschäftsführung bzw. den Unternehmer abgeleitete, entsprechend auf den Bewertungsstichtag abgezinste, diskontierte Unternehmenswert ist mit vergleichbaren Marktgrößen zu plausibilisieren („Multiplikator-Verfahren“).

Der aus der Unternehmenssubstanz bzw. den saldierten Vermögenswerten abgeleitete Unternehmenssubstanz- bzw. Liquidationswert stellt grundsätzlich die Untergrenze des Unternehmenswertes dar und beantwortet die Frage, was ein Investor (mindestens) zahlt, wenn nicht die Erwerbschance aus einem operativen Unternehmen, sondern dessen Substanz bzw. Sachwerte im Mittelpunkt steht.

Grundsätzlich ist ein auftragsgemäßer Unternehmenswert auf Basis des adäquaten, sachgerechten Bewertungsverfahrens zu ermitteln, was heißt, dass entweder ein objektivierter, subjektiver oder ein neutraler Schiedswert zu ermitteln ist und in der Expertise offen zu legen ist.

Erfahrungsgemäß werden Unternehmensbewertungsgutachten oft als „second expert opinion“ bzw. als „Gegenstellungnahme“ eingeholt, wenn es darum geht, ob der von einer Partei genannte „Wert“ oder „Preis“, tatsächlich der objektive „fair value“ ohne subjektive Interessen ist.

Letztendlich kann Dissens über drei wertbestimmende Faktoren herrschen:

  • den objektivierten Ertrag bzw. cash flow;
  • die Nachhaltigkeit der zukünftigen Erträge bzw. cash flows,
  • den Abzinsungsfaktor

und damit über den Barwert des Unternehmens am Bewertungsstichtag.

„Wenn einer von euch einen Turm bauen will, setzt er sich dann nicht zuerst hin und rechnet, ob seine Mittel für das ganze Vorhaben ausreichen?“

- Aus: Vom Ernst der Nachfolge, Lukas 14,28