Gutachten
Gutachten im Bereich Finanz- und Rechnungswesen werden sowohl von österreichischen Zivil- oder Strafgerichten als auch von Privatpersonen beauftragt und von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierte Sachverständigen der jeweiligen Fachgebiete erstellt.
Diese Fachgebiete umfassen insbesondere Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuerrecht, Unternehmensbewertung, Unternehmenssanierung, Unternehmensplanung, Zahlungs(un)fähigkeitsprüfung, Überschuldungsprüfung, Bank- und Börsenwesen, Kredit- bzw. Bonitätsprüfung und in ständiger Zusammenarbeit mit Experten auch Immobilienbewertung und Markteinschätzungen bzw. Prognoserechnungen.
Warum werden Gutachten beauftragt?
Unsere Tätigkeit umfasst sowohl unsere Expertise als Privatgutachter bzw. Privatsachverständiger als auch als Gerichtssachverständige bei Zivil- und Strafprozessen.
Als Privatgutachter vor den Zivil- und Strafgerichten unterstützen wir objektiv, unabhängig und unparteiisch das Vorbringen Ihres Verfahrensanwaltes, bzw. Strafverteidigers mit unserer Expertise. (siehe auch Verfahrensvorbereitung und Prozesscoaching. ).
Als Privatgutachter – auch im außergerichtlichen Verfahren – unterstützen wir Personen, Gesellschaften oder Einheiten (CGU Cash Generating Units), die ihre rechtliche bzw. wirtschaftliche Position bzw. Entwicklung objektiv darlegen bzw. ihre (möglichen) Ansprüche, die Sie erheben möchten, oder Vorwürfe, die gegen sie behautet werden, von unabhängigen, unparteiischen Experten geprüft bzw. als „second opinion“ evaluiert oder unter anderem Aspekt als „Gegenentwurf“ oder sachverständige Gegenäußerung“ sachverständig dargestellt haben wollen. Weiters begleiten wir die rechtsanwaltliche Arbeit z.B. bei Gesellschafterversammlungen, außergerichtlichen Auseinandersetzungen und Vergleichsverhandlungen zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Als Gerichtssachverständige sind wir mit unseren Gutachten im Sinne der Rechtsordnung Beweismittel des Gerichts und tragen mit unabhängigem, objektivem und unparteiischem Befund und Gutachten zur öffentlichen Rechtspflege in Zivil- und Strafrechtssachen bei.
Wann werden Gutachten gebraucht?
Anlässe für eine Beauftragung sind aus mehr wie dreißigjähriger persönlicher Erfahrung „im Kleinen, wie im Großen“ (beispielhaft):
- Gesellschafterstreit über Posten des Rechnungswesens, Verrechnungsforderungen, wirtschaftliche Entwicklung, Bilanzierung, Bewertungs- und Ausweisfragen
- Strafrechtliche Vorwürfe, z.B. iZm Zahlungsunfähigkeit, Kridadelikten, Untreuehandlungen, Betrug, Gläubigerschädigungen, Steuerhinterziehung, Bilanzfälschung
- Feststellung von Unterhaltsansprüchen von Kindern und Ehegatten
- Zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz oder Verdienstentgang
- Haftungsansprüche aus (möglichen) Bilanzierungs-, Bewertungs- bzw. Beratungsfehlern
- Unternehmensverkäufe, Merger&Acqusitions, Unternehmensnachfolge, Umgründungen, Konzernsachverhalte, Sonderbewertungen
- Verrechnungspreisthematiken
- Steuersachverhalte, insbesondere im Finanzstrafverfahren
- Kostenrechnung und Kalkulation
- Mediationsbegleitung betreffend betriebswirtschaftliche Sachverhalte
Wer beauftragt ein Gutachten bzw. eine „expert opinion“ eines Buchsachverständigen?
Ein Gutachten bzw. eine „expert opinion“ wird eingeholt:
- Von Zivil- und Strafgerichten sowie Staatsanwaltschaften zur fachlichen Unterstützung bei der Entscheidungsfindung und Prüfung von Vorwürfen und Ansprüchen, z.B. iZm Schadenersatz, Verdienstentgang, Krida- und Betrugsdelikten,
- Von Privatpersonen z.B. im Unterhaltsverfahren, als Kläger oder Beklagter, Beschuldigter oder Privatbeteiligter vor Gericht
- Von Gesellschaften oder Verbänden und deren Organen
- Von Behörden z.B. iZm Förderanträgen
- Von Banken bzw. anderen Kreditgebern zur Plausibilisierung vorgelegter Unterlagen und zur Bonitätsüberprüfung
Aus der Gutachter- und Wirtschaftsprüferpraxis heraus sind auch mehrere Beträge unserer langjährigen Partner in der ersten umfassenden Aufarbeitung: Altenberger / Hartig (Hrsg.), BILANZFÄLSCHUNG Erkennen – Verstehen – Vorbeugen, Wien 2017, entstanden.
„Daher ist die Aufgabe nicht nur zu sehen, was noch keiner gesehen hat, als auch dem, was jeder sieht zu denken, was noch keiner gedacht hat.“
- Arthur Schopenhauer