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Immer aktuell ist in unserer beruflichen Praxis das Thema Einlagenrückgewähr. Wir haben in der Klausur Rechtslehre vom September 2023 einen interessanten Aspekt entdeckt, der das Thema von einer Seite beleuchtet, die oft nur aus steuerlicher Sicht gesehen wird, jedoch auch gesellschaftsrechtliche Fallstricke aufweist:

Der Sachverhalt:

Die Magnolia GmbH ist mit 80% an der Burch GmbH beteiligt, die restlichen 20% hält Wolfgang Roth. 2018 ist zwischen der Magnolia GmbH und der Burch GmbH ein Gruppenbesteuerungsvertrag nach § 9 KStG geschlossen worden, der auch eine Steuerumlagenregelung enthält. Für die bei der Burch GmbH erlittenen Verluste, die laut Steuerbescheiden jeweils auf die Magnolia GmbH als Gruppenträger übergegangen sind, wurde aber entgegen der Vereinbarung weder eine angemessene Steuerumlage bzw. Vergütung an die Burch GmbH als Gruppenmitglied geleistet, noch wurde eine solche buchmäßig erfasst, weder beim Gruppenträger noch beim Gruppenmitglied. Durch eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse in 2022 kam es bei Einhaltung der dreijährigen Mindestbestandsdauer zu einer Auflösung der Steuergruppe. Da die Magnolia GmbH die an sie übergegangenen Verluste der Burch GmbH derzeit mangels Gewinnsituation nicht verwerten kann, möchte die Geschäftsführung der Magnolia GmbH keine Steuerumlage an die ehemalige Tochtergesellschaft Burch GmbH leisten, obwohl sie laut Gruppenbesteuerungsvertrag aufgrund der Auflösung der Gruppe dazu verpflichtet wäre.

So wird´s gelöst:

Aufgrund der Verlustzurechnung reduziert sich bei einer Gruppenbesteuerung das steuerpflichtige Einkommen der Muttergesellschaft Magnolia GmbH. Der Verlust hat jedoch nicht nur für die Muttergesellschaft einen Vermögenswert, sondern auch für die Tochtergesellschaft Burch GmbH, die ihre Verluste mit künftigen Gewinnen verrechnen hätte können.

Es liegt somit mangels Abgeltung des erlittenen Nachteils bei der Burch GmbH eine unzulässige Vermögensverschiebung zugunsten der Magnolia GmbH vor. Darin liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gem. § 82 GmbHG .

Um dies zu vermeiden, hätte der Geschäftsführer der Burch GmbH auf eine Abgeltung der Verlustzurechnung, somit einen negativen Steuerausgleich, bestehen müssen.