Gerhard Altenberger / Wolfgang Brandstetter

Zur Frage des Täterkreises im „Prüferdelikt“

Die für die Praxis wichtige Frage, welche natürliche Person wegen „unvertretbarer Berichte
von Prüfern bestimmter Verbände“ nach § 163b StGB strafbar sein kann, ist nach wie vor
umstritten. Einerseits wird die Ansicht vertreten, dass bei der Beauftragung von juristischen
Personen als Prüfer keine natürliche Person strafrechtlich belangt werden könne
und mangels einer solchen Strafbarkeit auch die daran anknüpfende Verbandsverantwortlichkeit
des beauftragten Unternehmens ins Leere laufen würde. Anderseits hat das BMJ
erst kürzlich in einem Erlass die Gegenposition vertreten und gemeint, dass bei der Bestellung
einer Prüfungsgesellschaft als Prüfer das Tatsubjekt des § 163b StGB jene natürliche
Person sei, die die entsprechende Berufsberechtigung iSd § 77 Abs 9 WTBG 2017 besitzt
und den Bestätigungsvermerk unterschreibt.
Im Beitrag ZWF 3/2023, 106 ff haben die Autoren aufgezeigt, wie sich unter Zugrundelegung aller anerkannten Interpretationsmethoden auch bei bestehender Rechtslage ein Ergebnis erzielen lässt, das theoretisch wie praktisch zu überzeugen vermag.